Neue Grundsteuer: Was ändert sich?

Grundsteuer-Reform: Was ist neu?

Die vierteljährlich fällige Grundsteuer gehört zu den Abgaben jedes Grundstücksbesitzers. Ihre Berechnung ist seit Jahrzehnten gleich geblieben. Im Jahr 2018 entschied das Bundesverfassungsgericht: Das Verfahren ist mittlerweile verfassungswidrig. Daher wurde eine Grundsteuer-Reform beschlossen.

Die neue Grundsteuer tritt ab dem 01. Januar 2025 in Kraft. Eigentümer müssen zwischen dem 01. Juli 2022 und dem 31. Oktober 2022 eine digitale Grundsteuer-Erklärung abgeben. Das gilt jedoch nur für diejenigen, die vor dem Stichtag 01. Januar 2022 bereits Besitzer eines Grundstücks oder einer Immobilie waren. Wir zeigen Ihnen, was bei der neuen Grundsteuer anders ist und was Sie als Eigentümer tun müssen.

 

Was ist die Grundsteuer?

Wer ein unbebautes Grundstück oder eine Immobilie hat, der zahlt Grundsteuer. Wie der Name es verrät, ist das die Steuer auf den Grund, den man besitzt. Erhoben wird sie von Kommunen und Gemeinden. Nicht zu verwechseln ist die Grundsteuer mit der Grunderwerbsteuer, die einmalig beim Kauf eines Grundstücks oder einer Immobilie fällig ist. Die Zahlung der Grundsteuer liegt in der Verantwortung des Eigentümers, nicht des Mieters oder des Verwalters.

Wie wurde die Grundsteuer bislang berechnet?

Die Grundsteuer beruht auf der Berechnung des Grundstückswertes. Diese sind allerdings mehr als veraltet: In den neuen Bundesländern werden die Grundstückswerte aus dem Jahr 1964, in den alten Bundesländern sogar aus dem Jahr 1935 verwendet. Mit der Entwicklung des Immobilienmarkts in den letzten Jahrzehnten sind diese nun völlig überholt.

Zudem bedeutet die unterschiedliche Bewertung ein steuerliches Ungleichgewicht. Und das steht nicht im Einklang mit der Verfassung: Das Bundesverfassungsgericht entschied im Jahr 2018, dass eine Grundsteuer-Reform her muss, um diese Ungleichbehandlung abzuschaffen.

Wie sieht die Grundsteuer-Reform aus?

Das Ziel der neuen Grundsteuer ist es, die Berechnung zeitgemäßer, einheitlicher und verfassungskonform zu gestalten. Zudem sollen Steuerzahler nicht wesentlich mehr zahlen als vorher, während den Kommunen und Gemeinden keine Einnahmen verloren gehen sollen.

Die bundesweite Formel für die Berechnung der Grundsteuer sieht wie folgt aus:

Grundstückswert x Steuermesszahl x Hebesatz = Grundsteuer

  • Grundstückswert: Dieser Wert wird auch Einheitswert genannt und liegt im Ermessen des jeweils zuständigen Finanzamtes. Er ist die Bemessungsgrundlage für Grundstücke.
  • Steuermesszahl: Diese wird von der Bundesregierung festgelegt. Der Grundstückswert wird mit einer Steuermesszahl multipliziert; das ist davon abhängig, in welchem Bundesland das Grundstück liegt und zu welchen Zwecken es genutzt wird.
  • Hebesatz: Der Hebesatz wird von der jeweiligen Kommune vorgegeben und kann stark variieren.

Diese Formel ist jedoch nicht in Stein gemeißelt: Bundesländer können sich auch dafür entscheiden, eine eigene Berechnung anzuwenden. In NRW ist das nicht der Fall, hier wird die bundesweite Formel verwendet.

Grundsteuer A, B oder C?

Bislang gab es nur zwei Arten der Grundsteuer: „A“ für die agrarische Nutzung, und „B“ für die bauliche Nutzung. Mit der Reform gibt es nun noch eine dritte Kategorie. Sie gilt für unbebaute, aber baureife Grundstücke. Das soll Käufer zum Bauen animieren und dazu beitragen, neuen Wohnraum entstehen zu lassen.

Was brauche ich für die Grundsteuer-Erklärung?

Folgende Informationen werden für die Grundsteuer-Erklärung benötigt:

  • Ihr Aktenzeichen
  • Grundbuchinformationen
  • Bei mehreren Eigentümern: Besitzverhältnisse
  • Grundstücksart
  • Grundstücksfläche
  • Bodenrichtwert (Achtung: Dieser muss der neuen Berechnung aus dem Jahr 2022 entsprechen! Wenn Sie nicht sicher sind, können Sie ihn hier herausfinden: www.boris.nrw.de)
  • Baujahr und ggf. Jahr einer Kernsanierung*
  • Wohnfläche

Um diese zusammenzutragen, müssen Sie folgende Unterlagen einreichen:

  • Grundbuchauszug und/oder Kaufunterlagen
  • ggf. aktuellen Grundsteuerbescheid
  • Informationen zur Wohnfläche
  • Informationen zu Sanierungsmaßnahmen

*Eine Kernsanierung liegt dann vor, wenn ALLE der folgenden Dinge erneuert wurden: Dach (inkl. Dämmung), Fassade (inkl. Dämmung), Fenster und Türen, Innenausbau, Fußböden, Bäder, Heizungsanlage, Sanitär- und Elektroinstallationen.

Bis zur Umsetzung dauert es zwar noch ein bisschen, doch die Neuberechnung der Grundsteuer wird für mehr Gleichheit sorgen. Verpassen Sie daher nicht die Frist vom 31. Oktober 2022!

Alisha Leichsenring

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