Der Nießbrauch für eine Immobilie ist eine besondere Form des Wohnrechts, die dem Nießbraucher zusätzliche Rechte einräumt. In diesem Artikel geben wir Ihnen einen Überblick darüber, wie Nießbrauch definiert wird, welche Arten von Nießbrauch es gibt und welche Rechte und Pflichten mit ihm einhergehen.
Mit dem Nießbrauchrecht bekommt eine Person das Recht, fremdes Eigentum zu nutzen, z. B. eine Immobilie. Dieses Recht ist unverkäuflich und kann nicht vererbt werden.
Im Gegensatz zum Wohnrecht darf der Nießbraucher das Objekt allerdings nicht nur nutzen, sondern daraus auch Gewinne erzielen. So kann er eine Immobilie beispielsweise vermieten. Das Nießbrauchrecht wird im Grundbuch vermerkt und ist damit bindend. Auch wenn der Eigentümer die Immobilie verkauft oder er verstirbt, erlischt das Nießbrauchrecht nicht.
Die häufigsten Nießbrauch-Arten sind die folgenden drei:
Um einer Person das Nießbrauchrecht zu geben, muss der Eigentümer einer Immobilie einen notariell beurkundeten Vertrag aufsetzen. Nur er kann den Nießbraucher bestimmen und ihm das Nießbrauchrecht übertragen.
In dem Vertrag wird u. a. die Art des Nießbrauchs sowie eine eventuelle zeitliche Begrenzung festgelegt. Der Nießbraucher kann das Recht lebenslang oder nur für einen bestimmten Zeitraum erhalten. Verstirbt ein Nießbraucher noch während ihm das Nießbrauchrecht zusteht, so wird es aus dem Grundbuch gelöscht.
Auch individuelle Absprachen über Rechte und Pflichten sowie die Übernahme der anfallenden Kosten werden in diesem Vertrag geregelt.
Unter bestimmten Umständen kann ein Nießbrauch gelöscht werden, während er noch gültig ist und der Nießbraucher noch lebt. Dies kann auf einem von drei Wegen geschehen:
Wie bereits erwähnt, können im Nießbrauchvertrag individuelle Absprachen über Rechte und Pflichten beider Parteien getroffen werden.
Häufig zählen zu den Pflichten des Nießbrauchers die allgemeine Instandhaltung des Objektes, die Zahlung der Grundsteuer und der Verbrauchskosten sowie der Abschluss benötigter Versicherungen. Dies gilt sowohl bei Eigennutzung der Immobilie als auch bei Vermietung, die gleichzeitig ein Recht des Nießbrauchers ist.
Außergewöhnliche Arbeiten fallen meist in die Pflichten des Eigentümers. Dazu zählt z. B. die Modernisierung von Heizungs- und Elektroanlagen. Ein Recht, das dem Eigentümer in jedem Fall zusteht, ist das Verfügungsrecht. Das bedeutet, dass er die Immobilie ohne die Zustimmung des Nießbrauchers verkaufen darf – dies berührt das Nießbrauchrecht jedoch nicht.
Eine Person möchte ihre Immobilie bereits zu Lebzeiten an ihre Kinder vererben, jedoch selbst darin wohnen bleiben. Oft wählen ältere Leute diese Variante. Sie wollen die rechtlichen Pflichten schon mal abgeben, aber in ihrem Zuhause wohnen bleiben.
Außerdem geben viele Menschen ihren Lebenspartnern den Vermächtnisnießbrauch. So ist gesichert, dass der verbleibende Partner nach dem Tod des Eigentümers in jedem Fall in der Immobilie wohnen bleiben darf.