Der Notartermin ist für viele Käufer und Verkäufer ein aufregender Moment. Endlich wird notariell beurkundet, dass die Immobilie an einen neuen Eigentümer übergeht. Doch wie geht es nach der notariellen Beurkundung weiter? Hier sind die wichtigsten Stationen und Begriffe beim Immobilienverkauf.
Der unterschriebene und beurkundete Kaufvertrag wird nach dem Notartermin an beide Parteien versandt. Der Notar beantragt gleichzeitig die Auflassungsvormerkung beim Grundbuchamt. Damit wird im Grundbuch vermerkt, dass der Käufer der voraussichtlich nächste Eigentümer sein wird. Diese „Sperre“ kann von jedem Notar eingesehen werden und dient zur Sicherheit, damit die Immobilie nicht während des laufenden Verkaufsprozesses an jemand anderes verkauft werden kann.
Zu den Kaufnebenkosten beim Grundstückserwerb zählen die Notar- und Gerichtskosten, Grunderwerbsteuer und Maklergebühren.
Die Grunderwerbsteuer richtet sich nach dem Kaufpreis und ist in jedem Bundesland verschieden; in NRW beträgt sie 6,5 % des Kaufpreises. Die Zahlung der Grunderwerbsteuer ist die Voraussetzung für die Unbedenklichkeitsbescheinigung. Diese wird nach Zahlungseingang vom Finanzamt ausgestellt. Nur mit ihr kann der Käufer als „bürgerlich-rechtlicher Eigentümer“ ins Grundbuch eingetragen werden.
Die Stadt, in der das Grundstück liegt, hat ein Vorkaufsrecht. In der Regel macht sie davon jedoch nur in Ausnahmefällen Gebrauch und stellt ansonsten ein Negativzeugnis aus, mit dem sie ihr Vorkaufsrecht abtritt. Der Notar kümmert sich um diesen Vorgang.
Die Hausbank des Verkäufers stellt erst dann eine Löschungsbewilligung der Grundschuld aus, wenn keine Restschuld mehr auf dem Grundstück haftet. Besteht also noch eine Restsumme, muss diese erst beglichen werden. Mit der Löschungsbewilligung kann der Notar die Löschung der Grundschuld beim Grundbuchamt beantragen.
Die Hausbank des Käufers veranlasst derweil, ins Grundbuch eingetragen zu werden. Mit der neuen Grundschuld sichert sie sich das Recht, die Darlehenssumme aus der Immobilie fordern zu können. Erst wenn sie im Grundbuch erfasst ist, wird die Darlehenssumme bereitgestellt.
Nach der Überweisung muss der Verkäufer den Zahlungseingang der vollen Summe beim Notar bestätigen. Dieser reicht dann einen Antrag auf Umschreibung des Eigentums beim Grundbuchamt ein und die Immobilie wird übergeben. Sobald der Käufer als neuer Eigentümer im Grundbuch steht, informiert der Notar beide Parteien darüber.
Mit dem Eigentümerwechsel geht auch die Wohngebäudeversicherung auf den Käufer über. Dieser kann die Versicherung übernehmen, muss dies dank des Sonderkündigungsrechts jedoch nicht tun. In jedem Fall muss die Versicherungsgesellschaft von einer der Parteien innerhalb von vier Wochen nach der Grundbucheintragung informiert werden. Auch zu diesem Thema beraten wir Sie gerne.