Was ist eine Erbengemeinschaft? | Top Living Immobilien

Was ist eine Erbengemeinschaft?

Oft kommen Menschen durch Erbschaft in den Besitz einer Immobilie. Nicht immer ist man jedoch alleiniger Erbe. Geht eine Immobilie beispielsweise durch ein Testament an mehrere Erben, so spricht man von einer Erbengemeinschaft. Lesen Sie hier, wie genau eine Erbengemeinschaft definiert wird und wie der Nachlass unter mehreren Personen geregelt wird.

Erbengemeinschaft: Definition und Ablauf

Von einer Erbengemeinschaft spricht man immer dann, wenn eine verstorbene Person – gesetzlich Erblasser genannt – ihren Besitz an mehrere Personen vererbt. Das kann aufgrund der gesetzlichen Erbfolge oder wegen eines Testaments der Fall sein. Die einzelnen Mitglieder einer Erbengemeinschaft nennt man Miterben.

Die Erbfolge wird durch das Nachlassgericht ermittelt, das sich mit den Miterben in Verbindung setzt. Außerdem stellt es ihnen einen Erbschein aus, der sie offiziell als Erben ausweist. Dabei wird zwischen zwei Arten von Erbschein unterschieden:

 

  • Gemeinschaftlicher Erbschein: Dieser wird von allen Miterben gemeinsam beantragt. Er enthält die Namen aller Miterben sowie ihren jeweiligen Erbanteil.
  • Teil-Erbschein: Dieser kann von jedem Miterben einzeln beantragt werden und bezieht sich nur auf die individuelle Erbenstellung.

Das Nachlassgericht beaufsichtigt auch die korrekte Teilung des Erbes. Dazu regelt es Aspekte wie die Rechte und Pflichten der Miterben, die Vermögenspositionen sowie die genaue Ausführung des letzten Willens.  

Erbengemeinschaft nach gesetzlicher Erbfolge

Gibt es kein Testament, so erfolgt die Verteilung des Nachlasses nach gesetzlicher Erbfolge. Auch dabei kann es zu einer Erbengemeinschaft kommen.

Ein Beispiel: Ein Mann verstirbt und hinterlässt drei Kinder. Seine Ehefrau ist bereits vor einigen Jahren verstorben. Der Mann hat kein Testament erstellt. Die gesetzliche Erbfolge sieht nun seine Kinder als Erben vor. Da es drei Kinder sind, sind diese eine Erbengemeinschaft und erhalten jeweils ein Drittel seines Besitzes.

Die gesetzliche Erbfolge ist genau im Bürgergesetzbuch (BGB) festgelegt. Demnach sind Ehe- bzw. Lebenspartner sowie Kinder und Enkelkinder in der ersten Ordnung der Erbfolge. Erst danach folgen Geschwister, Eltern, Onkel und Tanten und weitere Familienmitglieder.

Erbengemeinschaft nach Testament

Hat eine verstorbene Person ein Testament hinterlassen, so hat sie dort möglicherweise eine Erbengemeinschaft festgelegt. Der letzte Wille ist in drei juristische Kategorien unterteilt:

  • die Erbeinsetzung: Das ist die Bestimmung des oder der Erben durch die verstorbene Person.
  • das Vermächtnis: Durch ein Vermächtnis bestimmt der Erblasser eine Person, die kein Erbe ist, und vermacht ihr zum Beispiel bestimmte Gegenstände oder Besitztümer. Die Person ist dann der Vermächtnisnehmer.
  • die Auflage: Damit kann die verstorbene Person jemandem ein Tun oder Unterlassen auflegen. Das können beispielsweise die Grabpflege, die Aufnahme des Haustieres oder Verfügungsverbote über bestimmte Gegenstände sein.

Der Unterschied zwischen einem Erben und einem Vermächtnisnehmer hat mit dem gesetzlichen Anspruch zu tun. Während ein Erbe einen bestimmten Teilanspruch erheben kann, wird einem Vermächtnisnehmer explizit ein Nachlassgegenstand zugewiesen. Der Vermächtnisnehmer kann außerdem eine Person sein, die nicht mit dem Erblasser verwandt oder verschwägert war.

Muss eine Person ihr Erbe antreten?

Nein! Jede Person hat das Recht, ihr Erbe auszuschlagen, d.h. es nicht anzunehmen. Das kann innerhalb von sechs Wochen nach Benachrichtigung über die Erbschaft geschehen. Allerdings hat jeder Erbe weiterhin Anspruch auf seinen Pflichtteil. Das ist eine Zahlungspflicht, die der Hälfte des gesetzlichen Erbteils entspricht.

Ein Beispiel: Ein Erblasser hinterlässt zwei Kinder und ein Vermögen von 100.000 Euro. Jedem Kind stehen 50.000 Euro zu. Der Pflichtteil für jedes Kind beträgt die Hälfte dessen, was ihm jeweils zusteht – in diesem Fall 25.000 Euro.


Ein Testament ist der beste Weg, seinen Nachlass so zu vermachen, wie man es sich wünscht. Damit ist es auch für die Erbengemeinschaft einfacher, den letzten Wunsch des Verstorbenen zu befolgen.

Alisha Leichsenring

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